Ergänzende Informationen
Gekürzte Sachverhaltsdarstellung vom 21.06.2019
„Es besteht der Verdacht, dass H. als Kriminalbeamter der LPD Wien mit dem Vorsatz, dadurch die Staatsanwaltschaft Wien in ihrem konkreten Recht auf Leitung und Fortgang des Ermittlungsverfahrens (§ 101 Abs 1 StPO) zu schädigen, seine Befugnisse im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen wissentlich missbraucht hat, indem er es trotz gegenteiliger Dienstanweisungen unterließ, im Zeitraum vom 22.12.2017 bis zum 2.1.2018 die Staatsanwaltschaft Wien von einem Ermittlungsverfahren, das wegen des Vorwurfs der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z StGB geführt wird, in Kenntnis zu setzen, es ferner unterließ, ein Ermittlungsverfahren gegen [ein Sicherheitsunternehmen] nach dem VbVG einzuleiten und eigenmächtig Entscheidungen über den Ablauf des Verfahrens traf, diese umsetzte und die Staatsanwaltschaft Wien vor vollendete Tatsachen stellte.“
StGB § 302. „(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Strafgesetzbuch (StGB) auf ris.bka.gv.at: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296