Befragung vom Polizisten K. – Mitarbeiter des Kriminalbeamten H.
„Vorsitzender: Sie haben die Einvernahme des Herrn W. durchgeführt in dieser Angelegenheit, die beiden Herrschaften sind ja ehemalige Polizisten bzw. karenzierter Polizist, haben Sie das gewusst wie Sie die Einvernahme durchgeführt haben?
Zeuge: Ja, das habe ich gewusst.
Vorsitzender: Kannten Sie die beiden von früher?
Zeuge: Nein.
Vorsitzender: Sie hatten das erste Mal mit ihnen Kontakt in dieser Angelegenheit?
Zeuge: Ja.
Vorsitzender: Hat Herr W. am Rande, also nach seiner Einvernahme, etwas über den Herrn V. gesagt?
Zeuge: Ich glaube nicht, ich könnte mich nicht erinnern.
Vorsitzender: Herr V. sagt konkret, dass Herr W. nach seiner eigenen Einvernahme, ihn angerufen hätte und gesagt hätte „Wir haben uns für dich verwendet, dass du als Beschuldigter einvernommen wirst, weil dann kannst du sagen was du willst‟.
Zeuge: Wie gesagt, daran kann ich mich nicht mehr erinnern, ich glaube nicht, dass er das gesagt hat, aber es ist auch schon sehr lange her.
Vorsitzender: Haben Sie etwas mit der Ladung von Herrn V. zu tun gehabt?
Zeuge: Nein.
Vorsitzender: Haben Sie Herrn W. geladen oder wissen Sie wie Herr W. geladen wurde?
Zeuge: Das war, glaube ich, telefonisch, ich weiß nicht mehr, es kann sein, dass ich ihn angerufen habe oder der Kollege A., das weiß ich nicht mehr, das war alles 2017.
Vorsitzender: Wissen Sie, wann das ungefähr war, war das am selben Tag noch oder schon Tage vorher?
Zeuge: Nein, das müsste Tage davor gewesen sein.
Vorsitzender: Und wie das bei Herrn V. war?
Zeuge: Dazu kann ich keine Auskunft geben, das hat mit Bestimmtheit, glaube ich, der Kollege A. durchgeführt, das weiß ich nicht mehr.
Vorsitzender: Er kann sich an sowas auch nicht erinnern.
Zeuge: Nein, wie gesagt, das ist schon sehr lange her, das funktioniert bei uns alles telefonisch, wir haben da, glaube ich, keine offiziellen Ladungen ausgeschickt, weil wenn wir das bekommen, dann versuchen wir natürlich in erster Linie unsere Parteien telefonisch zu erreichen, nur, wie das abgelaufen ist und wann das war genau und wer da genau telefoniert hat aus unserer Gruppe, das weiß ich jetzt nicht mehr.
Vorsitzender: Wobei Sie jetzt gesagt haben „Das war mit Bestimmtheit der Kollege A.‟.
Zeuge: Mit Bestimmtheit, da muss ich mich korrigieren, ich weiß es nicht genau, da müssen Sie den Kollegen A. fragen, wenn er es nicht weiß, ich weiß es auch nicht. Ich habe, glaube ich, nicht angerufen, ich war das, glaube ich, nicht.
Vorsitzender: Sie haben die Beschuldigteneinvernahme noch unter dem Betreff „Schwere Erpressung‟ geführt und zwei Tage später ist Herr A. einvernommen worden, da lief das Ganze schon unter „Schweren Betrug‟, haben Sie da Wahrnehmungen dazu warum dieser Wechsel war?
Zeuge: Dazu kann ich auch nichts mehr sagen. Es wird im Computerprogramm zuerst bei uns eingegeben, es lief zuerst unter schwere Erpressung, nachdem wir dann die ersten Vernehmungen gehabt haben und der Sachverhalt festgestanden ist, da ist es wahrscheinlich geändert worden im Computerprogramm und deswegen scheint bei der Vernehmung der Betrug auf.
Vorsitzender: Ihr Kollege A. hat gemeint, dass der H. in Kontakt mit der Staatsanwaltschaft war und dass das wohl der Grund für die geänderte Rechtsansicht war?
Zeuge: Natürlich, das wird so gewesen sein.
Vorsitzender. Aber wissen tun Sie es nicht?
Zeuge: Ich weiß, dass unser Gruppenführer den Kontakt mit der Staatsanwaltschaft gehabt hat und daraufhin wird wahrscheinlich auch das Delikt geändert worden sein.
Staatsanwalt: Wer entscheidet bei Ihnen, ob es eine Beschuldigtenvernehmung oder eine Zeugeneinvernahme wird?
Zeuge: Das ergibt sich aufgrund der Tatsache wer jetzt wer ist.
Staatsanwalt: Entscheiden das Sie oder entscheidet das Ihr Chef?
Zeuge: Meistens entscheidet es unser Gruppenführer.
4.-Verteidiger: Haben Sie nach der Vernehmung von Herrn W. mit dem Kollegen A. Rücksprache gehalten wie das jetzt zu qualifizieren ist?
Zeuge: Nein, eigentlich nicht.
4.-Verteidiger: Es läuft ja so ab, es kommt die Zeugin, erzählt eine Geschichte, dann wird angerufen im Journal, der Staatsanwalt macht die Verfügung „Holt euch die mal her und vernehmt sie‟, offensichtlich, wobei, wäre das nicht eigentlich üblich, dass bei schwerer Erpressung über 1,5 Millionen mit einem Haftbefehl vorgeht, mit einer Festnahmeanordnung?
Zeuge: Wir haben unsere Ermittlungsergebnisse unseren Gruppenführer mitgeteilt und der hat es der Staatsanwaltschaft mitgeteilt und je nachdem was dann für Aufträge kommen, dementsprechend reagieren wir darauf. Wenn es einen Haftbefehl gibt, dann führen wir den aus und wenn es keinen gibt, dann nicht.
4.-Verteidiger: Wissen Sie noch wann der Herr Chefinspektor Kontakt aufgenommen hat zur Staatsanwaltschaft, nach der Vernehmung S.?
Zeuge: Das weiß ich nicht mehr wann er da angerufen hat.
4.-Verteidiger: Wissen Sie wer die Frau S. ist?
Zeuge: Ich weiß wer die Frau S. ist, ja.
4.-Verteidiger: Das war diejenige, die Anzeige erstattet hat.
Zeuge: Ja, genau.
4.-Verteidiger: Das ist jetzt schon die Einheit, wo man eher sagt, da holt man sich die Leute einmal mit einer Festnahmeanordnung, oder?
Zeuge: Wie gesagt, es wurde Kontakt aufgenommen mit der Staatsanwaltschaft und wenn die Staatsanwaltschaft sagt „Ja, hier gibt es einen Festnahmeauftrag‟, dann führen wir den durch und wenn nicht, dann nicht.
4.-Verteidiger: Dann sagt die Staatsanwaltschaft § 153 Abs 3 StPO Vorführung zur sofortigen Vernehmung, offensichtlich ist das mündlich auch so gegangen, danach muss man aber wieder anrufen die Staatsanwaltschaft.
Zeuge: Das ist auch gemacht worden.
4.-Verteidiger: Haben Sie angerufen nach der Vernehmung W. was Sie mit V. machen sollen?
Zeuge: das hat alles mein Gruppenführer, Herr H., gemacht.
4.-Verteidiger: Der war da am 27.?
Zeuge: Ich denke schon, ja, das weiß ich jetzt nicht, ich habe jetzt die Dienstpläne nicht im Kopf, aber an und für sich war er da, ja, oder müsste er da gewesen sein. Ich weiß es aber nicht mehr mit Bestimmtheit.
4.-Verteidiger: Aber das ist ja nicht unhöflich, dass unbedingt der Gruppenführer anruft, sondern ein Mitglied der Gruppe?
Zeuge: Ja, natürlich, aber wenn der Akt beim Gruppenführer ist und der Gruppenführer sagt, er möchte diesen Akt haben und er möchte auch dementsprechend in dem Akt arbeiten, dann mischen wir uns auch nicht ein wie er dann weiter reagiert.
4.-Verteidiger: Haben Sie nach der Vernehmung von V. mit Ihrem Kollegen gesprochen?
Zeuge: Nein, ich glaube nicht.
4.-Verteidiger. Grundsätzlich einmal, sprechen Sie sich nicht ab, wenn Sie die zwei Hauptprotagonisten einer schweren Erpressung vernommen haben?
Zeuge: Doch.
4.-Verteidiger: Also, haben Sie sich doch abgesprochen?
Zeuge: Nein, es ist sehr lange her, ich weiß es nicht mehr, das war 2017, ich kann mich nicht mehr erinnern was ich mit dem Kollegen A. gesprochen habe und welchen Inhalt das Gespräch gehabt hat. Natürlich besprechen wir uns im Nachhinein, nur, über den Inhalt kann ich keine Auskunft geben, weil ich es nicht mehr weiß, darum wird ja alles dokumentiert.
Vorsitzender: Ich habe jetzt zwischenzeitig im Akt nachgeschaut, also, einen Journal-AV in der Richtung, dass aus Ihrer Gruppe wer angerufen hätte, findet sich zumindest in diesem Akt nicht, nämlich zu keinem Zeitpunkt.
Zeuge: Also, was ich weiß, ist sehr wohl telefoniert worden, aber wie gesagt, es ist sehr lange her und wenn, dann hat die Korrespondenz der Kollege H. gemacht.
Staatsanwalt: Das soll am 27.12.2017 stattgefunden haben?
Zeuge: Nein, das kann auch einen Tag später gewesen sein.
Staatsanwalt: Am 2.1.2018 ist der Akt bei der Staatsanwaltschaft Wien angefallen, also sprich drei Tage nach der Vernehmung von Herrn A.. Meiner Kenntnis nach wird ein Journal-AV angelegt und mit dem Journal-AV wird dann auch das Tagebuch angelegt, dass man einen Akt hat, zu dem man telefonieren kann oder einen bezughabenden Sachverhalt hat. Im konkreten Fall war es der 2.1.2018, an dem der Akt angelegt wurde, deswegen hat die Staatsanwaltschaft gar nicht einmal Kenntnis, dass hier ein Verfahren geführt wird.
Zeuge: Ich bin nicht Aktenführer gewesen, ich kann darüber keine Auskunft geben, ich weiß es nicht. Ich habe die Vernehmungen durchgeführt, ich kann sagen von mir, ich habe keinen Staatsanwalt angerufen, das hat der Kollege H. gemacht. Wann das war, darüber kann ich Ihnen keine Auskunft geben, das weiß ich nicht mehr genau.
4.-Verteidiger: Es gibt ja Vorschriften und Erlässe des Bundesministeriums für Inneres, die vorschreiben, dass bei einer gefährlichen Drohung „Ich bringe dich um‟ immer die Staatsanwaltschaft anzurufen ist. Würden Sie sagen, dass der Vorwurf einer schweren Erpressung mehr ist gegenüber einer gefährlichen Drohung?
Zeuge: Ja, natürlich.
4.-Verteidiger: Gibt es interne Vorschriften bei Ihnen, die Ihnen vorschreiben, Sie sind verpflichtet dazu die Staatsanwaltschaft anzurufen und nachzufragen wie in einem konkreten Fall vorzugehen ist?
Zeuge: Natürlich.
4.-Verteidiger: Können Sie sich im gegenständlichen Fall erklären, warum das offensichtlich nicht am 22.12. passiert ist, dass Kontakt mit dem Journal-StA aufgenommen worden ist?
Zeuge: Wie gesagt, ich kann darüber keine Auskunft geben, ich weiß es nicht, weil eben dieser Akt bei meinem Gruppenführer gelegen ist. Da würde ich Sie bitten ihn selbst zu fragen.
4.-Verteidiger: Angenommen, Sie wären jetzt Aktenführer gewesen, hätten Sie die Staatsanwaltschaft angerufen? Wären Sie verpflichtet gewesen, die Staatsanwaltschaft anzurufen?
Zeuge: Ich wäre verpflichtet gewesen, ja, aber das kommt immer darauf an wann.“
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