Befragung vom Polizisten A. – Mitarbeiter des Kriminalbeamten H.
„Vorsitzender an den Zeugen: Es geht um die Sache mit der Meinl Bank, Sie haben die Einvernahme von K. V. durchgeführt, wann wurde Herr K. V. geladen, wie wurde er geladen?
Zeuge: Das kann ich Ihnen leider nicht beantworten, das weiß ich nicht mehr.
Vorsitzender: Wie kommen Sie dazu, dass Sie die Einvernahme durchführen?
Zeuge: Weil ich den Auftrag von meinem Gruppenführer, von meinem Chef, bekommen habe, der Kontakt mit der Staatsanwaltschaft hatte und mir den Auftrag erteilt hat.
Vorsitzender: Ihr Gruppenführer und Chef ist wer?
Zeuge: Der H.
Vorsitzender: Herr V. sagt, er wäre so in etwa um 14:00 Uhr plus minus telefonisch verständigt worden, da war er gerade auf einem Friedhofsbesuch mit einer Freundin, Bekannten seiner Mutter und hätte die dann noch nach Hause gebracht und wäre dann weiter zu Ihnen gefahren, können Sie dazu was sagen?
Zeuge: Das kann ich nicht bestätigen, das weiß ich nicht.
Vorsitzender: Ist er da plötzlich bei Ihnen gestanden in den Amtsräumen und hat gesagt „Da wäre ich, Sie wollten was von mir‟?
Zeuge: Das kann ich nicht beantworten, da weiß ich nicht mehr wie das abgelaufen ist.
Vorsitzender: Vorhalt AS 35 in ON 2, ganz unten und Vorhalt AS 35 verso in ON 2 – Da ist nur die Rede vom Rückkauf der Handys. Bei seiner Einvernahme hier in der Hauptverhandlung hat Herr V. gesagt, es ging auch darum, dass man mit der Meinl Bank ins Geschäft kommen wollte, sollte, dass man ihnen Sicherheitsdienstleistungen im weitesten Sinne anbieten wollte, sozusagen mit Bezug auf die Handys, dass man ihre Abläufe etwas optimieren wollte oder was anbieten wollte und er hat gesagt, grundsätzlich hat er das auch bei der Einvernahme gesagt, aber es wurde dann letztlich nicht protokolliert.
Zeuge: Das kann ich mir nicht vorstellen.
Vorsitzender: Konkrete Erinnerungen haben Sie aber nicht?
Zeuge: Konkrete Erinnerungen habe ich nicht, aber bei mir wird eigentlich alles dokumentiert was mir gesagt wird, es ist aber, glaube ich, auch unterschrieben worden, diese Einvernahme.
Vorsitzender: Und dann hat V. noch davon berichtet, dass nach der Einvernahme des W. der Herr W. ihn angerufen hätte und gesagt hätte „Wir waren gerade bei der Polizei und haben die Einvernahme gemacht und haben uns für dich verwendet, dass du auch als Beschuldigter einvernommen wirst, weil dann kannst du sagen was du willst‟.
Zeuge: Das ist mir nicht in Erinnerung, also, da kann ich dazu nichts sagen.
Vorsitzender: Nachdem die beiden Herren ja Polizisten waren, kennen Sie die beiden von früher?
Zeuge: Nein, ich habe sie da erstmals kennengelernt.
Vorsitzender: Wie weit waren Sie mit dieser Angelegenheit befasst?
Zeuge: Ich habe lediglich diese zwei Beschuldigteneinvernahmen durchgeführt.
Vorsitzender: Und sonst nichts?
Zeuge: Es kann sein, dass ich noch eine kurze Zeugeneinvernahme gemacht habe mit einer Angestellten der Meinl Bank, das weiß ich jetzt aber nicht auswendig, es könnte sein, also, maximal drei Einvernahmen.
Staatsanwalt: Wer entscheidet denn, ob Sie eine Beschuldigtenvernehmung oder eine Zeugeneinvernahme machen?
Zeuge: Ich habe den Auftrag von meinem Gruppenführer, vom H. erhalten, der mit der Staatsanwaltschaft Kontakt hatte und da war ein konkreter Auftrag Einvernahme als Beschuldigter durchzuführen.
2.-Verteidiger: Herr V. hat vor seiner Aussage hier in der Hauptverhandlung gesagt, dass es auch darum gegangen wäre, dass man einen Beratungsauftrag lukrieren wollte bei der Meinl Bank und Sicherheitsfragen usw., unter anderem konkret im Zusammenhang mit Compliance – Vorhalt Seite 32 aus dem HV-Protokoll vom 21.11.2018 – Wissen Sie wie man Compliance schreibt?
Zeuge: Das weiß ich jetzt nicht auswendig, aber es gibt bei meinem Computer Hilfsmittel, Internet, Google, ich hätte jederzeit nachschlagen können, auch, wenn ich ein Wort nicht schreiben könnte.
2.-Verteidiger: Das wäre also kein Grund das nicht aufzunehmen?
Zeuge: Das wäre mir nicht in Erinnerung und es wäre absolut kein Grund.
2.-Verteidiger: Vorhalt Seite 34, Mitte, aus dem HV-Protokoll vom 21.11.2018 – Können Sie sich erinnern, haben Sie ihm sowas gesagt?
Zeuge: Kann ich mich nicht erinnern.
2.-Verteidiger: Können Sie sich vorstellen, dass Sie ihm sowas gesagt haben?
Zeuge: Auch nicht.
4.-Verteidiger: Sie haben ja auch Herrn H. einvernommen?
Zeuge: Ja.
4.-Verteidiger: Haben die irgendwie offengelegt, dass sie auch Kollegen sind, karenzierte Kollegen?
Zeuge: Das war bekannt, ja.
4.-Verteidiger: Inwiefern war das bekannt, Sie kannten sie nicht?
Zeuge: Ich kannte sie nicht, nein.
Vorsitzende: Hat der Chef was gesagt?
Zeuge: Das ist mir im Vorfeld bekannt geworden, ich glaube, der Chef hat das gesagt, dass das zwei Ex-Kollegen oder Kollegen sind.
4.-Verteidiger: Ist das irgendwie relevant für eine Vernehmung?
Zeuge: Eigentlich nicht.
4.-Verteidiger: Jetzt haben Sie gesagt, alles, was da besprochen wurde, ist protokolliert worden, stimmt das so?
Zeuge: Ja.
4.-Verteidiger: Sonst haben Sie nichts geredet?
Zeuge: Da gibt es ein kleines Vorgespräch, aber ich kann mich nicht mehr erinnern an dieses Vorgespräch. Man muss einen Einstieg haben in eine Einvernahme.
4.-Verteidiger: Wissen Sie noch grundsätzlich worum es gegangen ist in der Geschichte?
Zeuge: Ja, selbstverständlich.
4.-Verteidiger: Was war das?
Zeuge: Um den Rückkauf der Meinl Bank von Handys.
4.-Verteidiger. Zu welchen Preis?
Zeuge: Da müsste man in der Vernehmung nachschauen. Ich kann mich erinnern, dass da genannt wurde „1 Komma Fünf‟ und dann habe ich noch nachgefragt „Was meinen Sie mit 1 Komma Fünf‟ und dann ist, glaube ich, erwähnt worden 1,5 Millionen Euro.
4.-Verteidiger: Vorhalt Aussage V. vor der Polizei („Er nannte mir dabei den Betrag von Euro 200.000,–‟) – Stimmt das, dass er das so gesagt hat?
Zeuge: Wenn ich es so geschrieben habe, dann wird es so stimmen, ja. War die Einvernahme des Herrn V. vorher oder nachher?
4.-Verteidiger: Nach dem Herrn H., zwei Stunden später. Haben Sie ihn dann auch
kontrolliert mit den 1,5 Millionen?
Zeuge: Da müsste man im Protokoll nachschauen, ich weiß es nicht mehr auswendig.
4.-Verteidiger: Sie haben gerade mal zwei Stunden vorher den Herrn H. einvernommen.
Zeuge: Ich weiß es nicht mehr.
4.-Verteidiger: Mit Herrn H. haben Sie diskutiert über die „1 Komma Fünf‟ was er damit gemeint hat etc. und haben Sie ihn gefragt, haben Sie ihn konfrontiert mit den „1 Komma Fünf‟?
Zeuge: Das weiß ich nicht mehr.
4.-Verteidiger: Gehört das nicht dazu als Polizist, da geht es doch um „1 Komma Fünf‟?
Zeuge: Ich weiß es nicht mehr.
4.-Verteidiger: Wissen Sie, was mich ein bisschen wundert, Ihre Beschuldigtenvernehmung V. dauert von 15:07 Uhr bis 16:30 Uhr, das sind 1 Stunde und 23 Minuten, Protokoll eine Seite. Wenn man sich jetzt die Beschuldigtenvernehmung H. anschaut, die dauert von 11:09 Uhr bis 13:00 Uhr, 1 Stunde und 51 Minuten, also 28 Minuten mehr, fünf Seiten Protokoll, ist da jetzt wirklich alles, was da geredet worden ist, protokolliert worden, ja oder nein?
Zeuge: Ich weiß es nicht mehr, wahrscheinlich schon.
4.-Verteidiger: Na ja, wahrscheinlich schon, da geht es schon um ein Leben. Sie sagen, Sie können kategorisch ausschließen, dass er da von Compliance-Szenarien gesprochen hat und wenn, dann hätten Sie nachgeschaut, das schaut mir eher aus, als hätten Sie ohnehin länger mit ihm diskutiert und ihm vor allem auch die 1,5 Millionen vorgehalten, aber hier einfach zu sagen „Also wenn, dann hätte ich es protokolliert‟, wissen Sie wie das dann ausschaut, was das für ein Bild wirft auf meinen Mandanten, auf jemanden, der vernommen worden ist, sich sehr wohl an alles erinnern kann, weil es für ihn entscheidend ist und Sie sagen einfach kategorisch „Wenn er es gesagt hätte, hätte ich es protokolliert‟, das kann ich mir einfach bei einer 1 Stunde und 23 Minuten nicht vorstellen, was sagen Sie dazu?
Zeuge: Wenn er es gesagt hätte, hätte ich alles protokolliert und er hat es auch unterschrieben.
Er hätte im Anschluss an die Vernehmung noch Fragen, Vorhalte etc. einbringen können, das wäre alles dokumentiert worden. Ich glaube, das ist sogar ein Akademiker, Herr V.
4.-Verteidiger: Na und, das heißt, er muss sich in der Strafprozessordnung auskennen.
Zeuge: Nein, aber ich habe ihm angeboten, wenn das so passt, kann er unterschreiben, dann kann er jederzeit noch was einfügen, ändern, verändern.
4.-Verteidiger: Was ich von Ihnen will, das sind einfach faire Antworten, entweder Sie sagen, Sie wissen es nicht mehr oder Sie sagen, es kann auch sein, dass wir so geredet haben, aber nicht alles protokolliert worden ist.
Zeuge: Ich weiß es nicht mehr.
4.-Verteidiger: Normalerweise läuft die Ladung so ab, dass man eine schriftliche Ladung kriegt. Ich bin aber auch schon geladen worden von der Polizei, das geht mündlich.
Zeuge: Ja.
4.-Verteidiger: Haben Sie ihm gesagt damals, Sie werden als Beschuldigter vernommen?
Zeuge: Selbstverständlich.
4.-Verteidiger: Woher wissen Sie das, wenn Sie sagen, Sie können sich nicht mehr daran erinnern?
Zeuge: Weil er einen Auszug unterschrieben hat mit seinen Beschuldigtenrechten und -pflichten.
4.-Verteidiger: Haben Sie ihm das vorher gesagt, bevor er zu Ihnen gekommen ist?
Zeuge: Ja, selbstverständlich, weil das muss er vorher unterschreiben, bevor die Vernehmung beginnt.
4.-Verteidiger: Wissen Sie, haben Sie ihn da ein paar Tage vorher kontaktiert oder erst nach der Vernehmung von Herrn H.?
Zeuge: Das weiß ich nicht mehr.
Vorsitzender: Waren Sie es, der ihn kontaktiert hat oder wer anderer?
Zeuge: Ich kann es Ihnen nicht mehr sagen, ich weiß nicht mehr wer ihn geladen hat, wer ihn angerufen hat, das ist ja schon, glaube ich, über ein Jahr her.
4.-Verteidiger: Wissen Sie noch, haben Sie mit Herrn A. den Termin ausgemacht?
Zeuge: Nein.
4.-Verteidiger: Heißt das, nein, Sie wissen es nicht mehr oder nein, Sie haben den Termin nicht ausgemacht?
Zeuge: Ich habe den Termin nicht ausgemacht.
4.-Verteidiger: Wäre es üblich, dass man den Beschuldigten, der soeben da sitzt zur Vernehmung, wo es bei V. um schwere Erpressung ging, mit der Forderung von 1,5 Millionen konfrontiert?
Zeuge: Ja.
4.-Verteidiger: Und Sie können sich nicht daran erinnern wie V. darauf reagiert hat?
Zeuge: Das weiß ich nicht mehr, daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
Vorsitzender: Betreff: Schwere Erpressung (Versuch), haben Sie diesen Betreff geschrieben oder wer anderer?
Zeuge: Das ist bei uns im Protokollsystem so protokolliert worden, weil der Anfangsverdacht auf schwere Erpressung gelautet hat.
Vorsitzende: Zwei Tage später bei der Einvernahme A. war dann der schwere Betrug (Versuch) als Betreff angeführt, was hat sich da in der Zwischenzeit geändert?
Zeuge: Ja, das stimmt. Ich nehme an, dass unser Gruppenführer mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen hat und sich das Delikt dann geändert hat und dann im Protokollsystem das auch umgeändert wurde.
4.-Verteidiger: Hat Herr V. gesagt, wenn Sie sich erinnern können, „Nein, Anwalt brauche ich keinen‟?
Zeuge: Das hat er gesagt, das ist auch dokumentiert mit seiner Unterschrift.
4.-Verteidiger: Hat er irgendwie auf Sie verängstigt gewirkt, dass ihm da was Schlimmes drohen wird?
Zeuge: Eigentlich nicht.“
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