„Grob unrichtig“
1. Im Einleitungssatz der Meldung wird die RSchB als „oberstes Kontrollorgan über die Staatsanwaltschaften“ bezeichnet. Das ist, wie unter anderem Strafrechtsprofessor Frank Höpfel sagt, „grob unrichtig“. Aber die Leser wissen das nicht. Sie müssen glauben, dass Aicher tatsächlich für die Kontrolle der Staatsanwaltschaften zuständig wäre, und lesen den Rest der Meldung in diesem falschen Licht.
Was tut die RSchB tatsächlich? Sie vertritt die Interessen von Verdächtigen gegenüber der Staatsanwaltschaft, wenn die geheime Ermittlungsmaßnahmen wie den Einsatz verdeckter Ermittler oder Telefonüberwachungen plant. Von solchen Maßnahmen dürfen die Verdächtigen klarerweise nicht erfahren. Damit sie nicht in ihren Rechten verletzt werden, müssen solche Maßnahmen, von der RSchB genehmigt werden. Das ist eine wichtige Funktion. Und es ist die einzige Funktion der RSchB.
Welche Handypeilung?
Vor einer Hausdurchsuchung peilen Ermittler routinemäßig die Handys von Verdächtigen an – man will schließlich wissen, ob sich die Personen auch vor Ort befinden. Für eine Peilung braucht die Staatsanwaltschaft die Genehmigung der RSchB. Vor der Hausdurchsuchung bei „Österreich“ im Rahmen der ÖVP-Inseratenaffäre ordnete die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft eine Handypeilung an, ohne vorher die nötige Genehmigung einzuholen. Der Fehler fiel den Ermittlern selbst auf. Sie wiesen die Polizei an, die Peilung nicht durchzuführen und vermerkten das alles im Akt. Wären sie nicht so transparent mit dem eigenen Fehler umgegangen, hätte es nie jemand bemerkt. Die geplante Handypeilung wurde nie durchgeführt.
Dennoch titelte die „Kleine Zeitung“: „Handypeilung von Journalisten war rechtswidrig.“ Welche Handypeilung? „Nicht geschehene Handypeilung wäre illegal gewesen“ – das entspräche den Fakten, war der „Kleinen“ aber offenbar nicht sexy genug.
Zum ZackZack-Kommentar von Thomas Walach