Die Anzahl der Flüchtlinge, die Österreich im Jahr 2023 verlassen haben, ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Zwischen Januar und Oktober wurden laut dem Innenministerium 10.478 Personen außer Landes gebracht, was eine Steigerung von 25% gegenüber dem Vorjahr darstellt. Dies geschah trotz eines Rückgangs der Asylanträge um etwa 50%. Von den Ausreisen waren 5.496 freiwillig (52%) und 4.982 zwangsweise (48%). Mehr als 45% der zwangsweise Ausgereisten hatten strafrechtliche Verurteilungen.
Charterflüge Richtung Heimat
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) konzentriert sich weiterhin auf die Steigerung der Außerlandesbringungen. In den vergangenen zwei Wochen wurden neben Einzelrückführungen sechs Charterrückführungen durchgeführt, darunter zehn nach Bulgarien sowie jeweils sieben nach Rumänien und Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens.
Ukrainer größte Gruppe in der Grundversorgung
Andererseits zeigt eine Anfragebeantwortung, dass die Zahl der Personen, die im Asylverfahren in die Grundversorgung gelangen, leicht gestiegen ist. Im September befanden sich knapp 19.000 Asylwerber, etwa 3.200 Asylberechtigte und rund 10.300 subsidiär Schutzberechtigte in der Betreuung. Dies stellt eine Zunahme von ca. 4.000 Personen gegenüber dem Vorjahr dar. Derzeit bilden Vertriebene aus der Ukraine die größte Gruppe in der Grundversorgung.
Zwangsweise Außerlandesbringung
Die zwangsweise Außerlandesbringung von Fremden in Österreich ist eine Maßnahme, die nur durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund einer behördlichen Anordnung durchgeführt werden kann. Dies geschieht, wenn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vorliegt.
Das BFA kann eine Sicherungsmaßnahme anordnen, wenn Fluchtgefahr besteht und dies zur Durchführung der Abschiebung notwendig ist. Die Abschiebung wird vollzogen, wenn der betroffene Fremde nach Zustellung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht freiwillig ausgereist ist, bei einem bestehenden Einreise- oder Aufenthaltsverbot wieder einreist, oder wenn angenommen wird, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen wird. Auch kann eine Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein.
Eine Abschiebung kann jedoch unzulässig sein oder aufgeschoben werden, wenn Grundrechte, wie das Recht auf Privat- und Familienleben oder das Verbot unmenschlicher Behandlung, verletzt werden könnten.
Die Durchführung der Abschiebung obliegt der Landespolizeidirektion (LPD) auf Anordnung des BFA, das alle notwendigen Schritte zur Durchführung unternimmt. Gegen die Amtshandlung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. Generell wird einer freiwilligen Ausreise der Vorzug gegeben, da sie weniger in die Rechte des Betroffenen eingreift und nachhaltiger als eine zwangsweise Rückführung ist.
Quellen
bmi.gv.at: Zwangsweise Außerlandesbringung