Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen beschlossen. Hierzu hat das Bundesheer nun einen Fragekatalog veröffentlicht. Anlassfall war die gestrige Pressekonferenz der Verteidigungsministerin Klaudia Tanner. Hierzu wurde bekannt gegeben:
- Grundwehrdiener, die Ende März 2020 abgerüstet wären, werden nicht abrüsten.
- Eine Einberufung von Milizsoldaten wird geprüft und vorbereitet.
Die wichtigsten Fragen wurden vom Militär beantwortet
Muss ich im April (Anm.: als Grundwehrdiener) einrücken?
Ja, der gültige Einberufungsbefehle ist von der derzeitigen Situation nicht berührt.
Ich bin Milizsoldat – kann ich mich freiwillig melden? Ich bin kein Milizsoldat – kann ich mich trotzdem melden?
Nein, eine freiwillige Meldung ist nicht möglich. Nur strukturierte Einheiten werden einberufen.
Ich bin Milizsoldat, wohne im Ausland, muss ich auch einrücken?
Ja, wer einen Einberufungsbefehl erhält, der muss auch einrücken.
Ich bin Grundwehrdiener kurz vor dem Abrüsten. Wie lange muss ich bleiben?
Grundwehrdiener, die Ende März 2020 abrüsten hätten sollen, werden vorerst nicht abrüsten können (Rechtsgrundlage WG §23a).
Wie viel verdiene ich als GWD im verlängerten Grundwehrdienst?
Grundwehrdiener, die nun nicht abrüsten, bekommen exakt dasselbe Geld wie bisher im Grundwehrdienst.
Ich war bis vor kurzem Grundwehrdiener und bin nicht Milizsoldat. Kann ich dennoch eingezogen werden?
Nein, es werden nur Milizsoldaten einberufen, die beordert sind.
Ich bin Milizsoldat – muss ich einrücken? Welche Milizeinheiten betrifft das? Wie lange wird der Einsatz dauern?
Das wird derzeit geprüft. Alle, die es betrifft, werden rechtzeitig informiert. Voraussichtlich werden bis zu 3.200 Soldaten in den Einsatz gebracht.
Ich bin Milizsoldat und werde in der momentanen Situation im Unternehmen gebraucht – muss ich unbedingt einrücken?
Ja, wenn einen Einberufungsbefehl erhält, der muss einzurücken.
Weitere Fragen? Service-Helpline des Bundesheeres: 050201
Gesetzestext: WG § 23a. Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen (ris.gv.at)
(1) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.
(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung
- des Grundwehrdienstes oder
- eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
- einer Milizübung oder
- einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.
(3) Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.